ZUKUNFT STEUERN. FACHBERATER DStV e.V.

FAQ

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum „Fachberater (DStV e.V.)“

Was ist der Unterschied zwischen dem Fachberaterkonzept des DStV und dem der Bundessteuerberaterkammer?

Die Fachberaterkonzepte der BStBK und dem DStV decken inhaltlich zwei verschiedene Bereiche ab. Die Bundessteuerberaterkammer hat Fachberaterbezeichnungen für den Bereich der Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBerG), also das Steuerrecht, eingeführt („Zölle und Verbrauchsteuern“, „Internationales Steuerrecht“). Die „Fachberater (DStV e.V.)“ (für die Fachgebiete Rating, Restrukturierung und Unternehmensplanung, Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung, Mediation, Internationale Rechnungslegung, Unternehmensnachfolge, Controlling und Finanzwirtschaft, Vermögens- und Finanzplanung, das Gesundheitswesen sowie die Gemeinnützigkeit) decken dagegen Aspekte der vereinbaren Tätigkeiten des Steuerberaters nach § 57 Abs. 3 StBerG ab und erfordern daher insbesondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Die inhaltlichen Anforderungen der beiden Konzepte sind sich sehr ähnlich, so dass sie sich optimal ergänzen. Die Fachberaterbezeichnungen lassen sich für Außenstehende dadurch voneinander unterscheiden, dass die vom DStV vergebene Fachberaterbezeichnung den Zusatz „(DStV e.V.)“ führt.

Darf ich die Bezeichnung „Fachberater/in (DStV e.V.)“ auf dem Briefkopf meiner Kanzlei führen?

Ja. Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden (Briefbögen, Visitenkarten, Homepage). Zu beachten ist, dass dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geschieht (vgl. § 9 Abs. 3 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) in der Fassung vom 8.9.2010). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Fachberater-Bezeichnung mit dem Zusatz „(DStV e.V.)“ versehen ist, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine privatrechtlich verliehene Berufsbezeichnung handelt.
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte die Zulässigkeit privatrechtlich verliehener Fachberaterbezeichnungen abschließend geklärt (BVerfG vom 9. Juni 2010, Az. 1 BvR 1198/10) und damit ausdrücklich die in dieser Frage ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen wie zuletzt des Bundesfinanzhofs bestätigt (BFH vom 23.2.2010, Az. VII R 24/09).
Wie zuvor bereits der BFH wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es wegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht erlaubt ist, die Fachberaterbezeichnungen des DStV als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Steuerberatertitel, zu verwenden. Für die gebotene Abgrenzung, wann es sich um einen „Zusatz“ handelt, ist in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise (Stbg. 05/2008, S. 222) darauf abzustellen, ob die Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist - bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seiten- oder Fußleiste. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten.

Ich möchte an einem Fachberaterlehrgang für vereinbare Tätigkeiten teilnehmen, obwohl ich nicht Steuerberater/in bin. Geht das?

Die Teilnahme an einem Lehrgang setzt in den meisten Fällen (abhängig vom jeweiligen Veranstalter) nicht die Bestellung als Steuerberater/in voraus. Um allerdings die Bezeichnung „Fachberater/in für … (DStV e.V.)“ zu erhalten, muss im Zeitpunkt der Antragstellung beim DStV die Bestellung als eine nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte natürliche Person vorliegen. Dies ist neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten insbesondere der Fall bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern.

Kann ich jeden Fachberaterlehrgang besuchen und mit dem entsprechenden Teilnahmezertifikat die Fachberaterbezeichnung des DStV beantragen?

Nein. Der besuchte Fachberaterlehrgang muss bereits vor seinem Beginn vom DStV akkreditiert worden sein. Um sicher zu gehen, dass dies der Fall ist, sollten Sie sich beim Veranstalter oder beim DStV direkt informieren.

Was passiert, wenn ich bei einem Fachberaterlehrgang während der Präsenzzeiten krank werde oder aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen kann?

Sie können den Fachberaterlehrgang mit Teilnahme an den vorgesehenen Prüfungen abschließen, müssen die versäumten Präsenzzeiten aber in einem der folgenden Lehrgänge nachholen. Erst wenn Sie an allen Lehrgangsinhalten teilgenommen haben, erhalten Sie das entsprechende Teilnahmezertifikat, das für die Antragstellung beim DStV erforderlich ist. Die versäumten Stunden müssen beim gleichen Lehrgangsanbieter nachgeholt werden. Ist die Nachholung beim Lehrgangsanbieter nicht möglich, weil kein Lehrgang angeboten wird, holt der Anbieter eine Entscheidung des DStV ein, wie der theoretische Wissenserwerb nachgewiesen werden kann. Der Fachberaterausschuss entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Was passiert, wenn ich einzelne Prüfungsteile nicht bestehe?

Sie beenden den vorgesehenen Lehrgang und holen die nicht bestandene Prüfung in einem der folgenden Lehrgänge nach. Die nicht bestandene Prüfung muss beim gleichen Lehrgangsanbieter nachgeholt werden.

Müssen zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse ein Teilnahmezertifikat des Fachberaterlehrgangs, ein Prüfungszertifikat UND die Prüfungsleistungen eingereicht werden?

Entscheidend ist, dass aus den eingereichten Zertifikaten zweifelsfrei hervorgeht, dass der Antragsteller an allen Präsenzstunden des Fachberaterlehrgangs teilgenommen und alle Prüfungen unter verantwortlicher Leitung einer fachlich qualifizierten Person oder durch Nachweis einer Hochschule/Hochschullehrer iSd. § 1 des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat. Sofern dies aus den Bescheinigungen nicht hinreichend hervorgeht, sind die korrigierten Prüfungsleistungen in Kopie einzureichen.

Wie genau hat der Nachweis der praktischen Erfahrungen gemäß § 3 der DStV-Fachberaterrichtlinien auszusehen?

Der Nachweis über die praktischen Erfahrungen muss dem DStV und dem Fachberaterausschuss eine umfassende Prüfung ermöglichen. Das heißt, es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Antragsteller aufgeführten praktischen Fälle dem Fachgebiet entsprechen und auch tatsächlich von diesem persönlich bearbeitet worden sind. Außerdem darf es sich bei den Fällen nicht nur um geringfügige Tätigkeiten handeln. Nicht ausreichend wäre z.B. ein einmaliges Informationsgespräch mit einem sanierungsbedürftigen Mandanten oder ein einmaliges Aufforderungsschreiben gegenüber einer kreditgewährenden Bank. Durch die Darstellung der Fälle muss deutlich werden, dass für die Bearbeitung besondere Spezialkenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet notwendig waren. In der Fall-Liste (Anlage 2) ist sodann je Fall die persönliche Beratungsleistung zu erörtern und zusätzlich durch anonymisierte und geeignete Unterlagen in Kopie nachzuweisen. Weitere Hinweise zum Nachweis der praktischen Erfahrungen enthält unser Merkblatt.

Kann ich beim Nachweis der praktischen Erfahrungen auch Fälle angeben, die ich als angestellter Steuerberater zwar persönlich, aber ohne Zeichnungsrecht bearbeitet habe?

Ja, das ist möglich. Die persönliche Bearbeitung setzt nicht zwingend voraus, dass alle Vorgänge auch durch den Bearbeiter gezeichnet wurden. Wir raten in diesem Fall allerdings, sich von dem Kanzleiinhaber zusätzlich bestätigen zu lassen, dass die aufgeführten Fälle vom Antragsteller persönlich bearbeitet wurden.

Kann ich sicher sein, dass meine Angaben (u.U. auch solche zu den Mandanten) vertraulich behandelt werden und nicht in „falsche Hände“ geraten?

Ja. Trotzdem sollten Sie keine Mandantendaten einreichen. Jeder Antragsteller hat seiner Verschwiegenheitspflicht nachzukommen und selbst dafür Sorge zu tragen, dass eine Anonymisierung der Mandantendaten erfolgt (§ 203 StGB) oder das Einverständnis des Mandanten zur Weitergabe eingeholt wird.

Wie lange muss ich auf die Verleihung der Fachberaterbezeichnung (DStV e.V.) warten?

Die Anträge auf Anerkennung als Fachberater/in werden erst an den Fachberaterausschuss zur Prüfung weitergeleitet, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden und die Bearbeitungsgebühr von 750 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer eingegangen ist. Die Anträge werden gesammelt und derzeit einmal im Monat an den Ausschuss verschickt. Zwischen dem Tag der Antragstellung beim DStV bis zur endgültigen Verleihung der Fachberaterbezeichnung können daher gegenwärtig sechs bis sieben Wochen liegen.

Wie viel Zeit habe ich, um nach Abschluss des Lehrgangs meine praktischen Erfahrungen zu sammeln und den Antrag beim DStV zu stellen?

Es gibt keine zeitliche Frist, innerhalb der eine Antragstellung möglich ist. Allerdings ist darauf zu achten, dass bereits ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Jahr die erforderliche (und vom DStV nach § 5 DStV-Fachberaterrichtlinien akkreditierte) Pflichtfortbildung im Umfang von 10 Stunden pro Jahr absolviert wird. Sie muss bei der Antragstellung lückenlos nachgewiesen werden können.

Ab wann muss ich den Nachweis über meine jährliche Fortbildung erbringen?

Die Pflicht zur Fortbildung besteht nach § 5 der DStV-Fachberaterrichtlinien erstmals ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Jahr. Maßgeblich für das Lehrgangsende ist die jeweils letzte planmäßige Unterrichtseinheit. (Beispiel: Lag das Ende des Lehrgangs im Jahr 2022 so ist erstmals für das Jahr 2023 Fortbildung im Umfang von 10 Zeitstunden nachzuweisen.) Der Nachweis ist dem DStV unaufgefordert bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres vorzulegen. Unterbleibt der Nachweis, hat dies das Erlöschen der Fachberaterbezeichnung zur Folge. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Fachberaterbezeichnung und sonstige darauf bezogene Hinweise wie Logos nicht mehr benutzt werden.

Welche Fortbildungsseminare werden vom DStV entsprechend § 5 der DStV-Fachberaterrichtlinien anerkannt?

Als Pflichtfortbildung sind jährlich zehn Zeitstunden aktueller oder vertiefender Fortbildung auf dem jeweiligen Fachgebiet zu absolvieren und gegenüber dem DStV nachzuweisen. Vergewissern Sie sich bitte vor Besuch der von Ihnen gewählten Fortbildungsveranstaltung, dass und in welchem Stundenumfang diese vom DStV gem. § 5 DStV-Fachberaterrichtlinien akkreditiert ist, da nur in diesem Fall eine Berücksichtigung als geeigneter Fortbildungsnachweis möglich ist. Da die Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung ausschließlich auf Antrag des Veranstalters durch den DStV erfolgen kann, können Sie die entsprechende Auskunft direkt bei Ihrem Veranstalter erfragen. Aus der Teilnahmebescheinigung müssen der Termin, das Thema der Veranstaltung, das Fachgebiet sowie die Zahl der anerkannten Fortbildungsstunden hervorgehen.

Welchen Hintergrund hat die Umbenennung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ in „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)?

Der Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) hat 2016 eine Änderung bei den Fachberaterbezeichnungen beschlossen: Ab 2017 wird die neue Bezeichnung „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ die alte Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ ersetzen. Der Hintergrund für die Umbenennung: Mit der neuen Bezeichnung wird künftig deutlicher hervorgehoben, dass qualifizierte Steuerberaterinnen und Steuerberater die richtigen Ansprechpartner sind, um Veränderungsprozesse in den Mandantenunternehmen mitzugestalten. Die neue Bezeichnung ist dabei geeignet, bei den Mandanten frühzeitig Hemmschwellen abzubauen und in Unternehmensfragen die Unterstützung ihres Beraters nachzufragen. Denn der neue Begriff der Restrukturierung setzt erheblich früher an als eine Sanierung, bei der die Krisensituation in der Regel schon eingetreten ist. Auch mit dem neuen Begriff der Unternehmensplanung wird der Fokus noch gezielter auf die Kompetenzen der Berater im Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung gerichtet. In der Fachberaterausbildung des Deutschen Steuerberaterinstituts (DStI), dem Fortbildungsinstitut des DStV, werden diese Aspekte schon seit längerem berücksichtigt. Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) können damit künftig noch besser ihre besondere Qualifikation hervorheben und praxisgerecht vermarkten.

Kann ich die Bezeichnungen „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ und „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ nebeneinander führen?

Alle bereits anerkannten Fachberaterinnen und Fachberater mit der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ können wählen, ob sie ihre alte Bezeichnung weiterführen oder zur neuen Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ wechseln möchten. Ein Wechsel ist für sie kostenfrei möglich und macht kein erneutes Anerkennungsverfahren erforderlich. Dieses Wahlrecht bedeutet allerdings auch, dass es nicht möglich ist, die Bezeichnungen parallel zu führen.

Muss der Wechsel zur neuen Bezeichnung „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ bis zu einem bestimmten Stichtag erfolgen?

Nein, die Einhaltung einer Frist ist für den Wechsel nicht vorgesehen.

Kann ich nach erfolgtem Wechsel zur neuen Bezeichnung „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ auch wieder zur Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ zurückkehren?

Nein, wenn Sie sich einmal für die neue Bezeichnung entschieden haben, ist dies für die Zukunft bindend.

Ich habe mich entschieden, die alte Bezeichnung beizubehalten. Muss ich, was die Pflichtfortbildung angeht, weiterhin Veranstaltungen für „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ besuchen, oder wird auch die Teilnahme an Fortbildungen für „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ anerkannt?

Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung für „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)“ erfüllen auch Fachberaterinnen und Fachberater, die die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ weiterführen, ihre Fortbildungspflicht in vollem Umfang.
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