Entscheidend ist, dass aus den eingereichten Zertifikaten zweifelsfrei hervorgeht, dass der Antragsteller an allen Einheiten des Fachberaterlehrgangs teilgenommen und alle Prüfungen unter verantwortlicher Leitung einer fachlich qualifizierten Person bestanden hat. Sofern dies aus den Bescheinigungen nicht hinreichend hervorgeht, sind die korrigierten Prüfungsleistungen in Kopie einzureichen.
Der Nachweis über die praktischen Erfahrungen muss dem DStV und dem Fachberaterausschuss eine umfassende Prüfung ermöglichen. Das heißt, es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Antragsteller aufgeführten praktischen Fälle dem Fachgebiet entsprechen und auch tatsächlich von diesem persönlich bearbeitet worden sind. Außerdem darf es sich bei den Fällen nicht nur um geringfügige Tätigkeiten handeln. Nicht ausreichend wäre z.B. ein einmaliges Informationsgespräch mit einem sanierungsbedürftigen Mandanten oder ein einmaliges Aufforderungsschreiben gegenüber einer kreditgewährenden Bank. Durch die Darstellung der Fälle muss deutlich werden, dass für die Bearbeitung besondere Spezialkenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet notwendig waren. In der Fallliste (Anlage 2) ist sodann je Fall die persönliche Beratungsleistung zu erörtern und zusätzlich durch anonymisierte und geeignete Unterlagen in Kopie nachzuweisen. Weitere Hinweise zum Nachweis der praktischen Erfahrungen enthält unser
Merkblatt.
Ja, das ist möglich. Die persönliche Bearbeitung setzt nicht zwingend voraus, dass alle Vorgänge auch durch den Bearbeiter gezeichnet wurden. Wir raten in diesem Fall allerdings, sich von dem Kanzleiinhaber zusätzlich bestätigen zu lassen, dass die aufgeführten Fälle vom Antragsteller persönlich bearbeitet wurden.
Ja. Trotzdem sollten Sie keine Mandantendaten einreichen. Jeder Antragsteller hat seiner Verschwiegenheitspflicht nachzukommen und selbst dafür Sorge zu tragen, dass eine Anonymisierung der Mandantendaten erfolgt (§ 203 StGB) oder das Einverständnis des Mandanten zur Weitergabe eingeholt wird.
Die Anträge auf Anerkennung als Fachberater/-in werden erst an den Fachberaterausschuss zur Prüfung weitergeleitet, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden und die Bearbeitungsgebühr von 750 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer eingegangen ist. Die Anträge werden gesammelt und derzeit einmal im Monat elektronisch an den Ausschuss weitergeleitet. Zwischen dem Tag der Antragstellung beim DStV bis zur endgültigen Verleihung der Fachberaterbezeichnung können daher gegenwärtig sechs bis sieben Wochen liegen.
Es gibt keine zeitliche Frist, innerhalb der eine Antragstellung möglich ist. Allerdings ist darauf zu achten, dass bereits ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Jahr die erforderliche (und vom DStV nach § 5 DStV-Fachberaterrichtlinien akkreditierte) Pflichtfortbildung im Umfang von 10 Stunden pro Jahr absolviert wird. Sie muss bei der Antragstellung lückenlos nachgewiesen werden können.
Ja. Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden (Briefbögen, Visitenkarten, E-Mailsignatur, Homepage). Zu beachten ist, dass dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang z.B. mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geschieht (vgl. § 9 Abs. 3 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) in der Fassung vom 8.9.2010). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Fachberaterbezeichnung mit dem Zusatz „(DStV e.V.)“ versehen ist, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine privatrechtlich verliehene Berufsbezeichnung handelt.
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte die Zulässigkeit privatrechtlich verliehener Fachberaterbezeichnungen abschließend geklärt (BVerfG vom 9. Juni 2010, Az. 1 BvR 1198/10) und damit ausdrücklich die in dieser Frage ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen wie zuletzt des Bundesfinanzhofs bestätigt (BFH vom 23.2.2010, Az. VII R 24/09).
Wie zuvor bereits der BFH wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es wegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht erlaubt ist, die Fachberaterbezeichnungen des DStV als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Steuerberatertitel, zu verwenden. Für die gebotene Abgrenzung, wann es sich um einen „Zusatz“ handelt, ist in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise (Stbg. 05/2008, S. 222) darauf abzustellen, ob die Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist - bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seiten- oder Fußleiste. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten.