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Allgemeines Interesse am DStV-Fachberaterkonzept

Hier beantworten wir Ihnen allgemeine Fragen zum Fachberaterkonzept. Bleibt etwas unbeantwortet, schreiben Sie uns gerne eine Mail.

Was ist der Unterschied zwischen dem Fachberaterkonzept des DStV und dem der Bundessteuerberaterkammer?

Die Fachberaterkonzepte der BStBK und dem DStV decken inhaltlich zwei verschiedene Bereiche ab. Die Bundessteuerberaterkammer hat Fachberaterbezeichnungen für den Bereich der Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBerG), also das Steuerrecht, eingeführt („Zölle und Verbrauchsteuern“, „Internationales Steuerrecht“). Die „Fachberater (DStV e.V.)“ (für die Fachgebiete Rating, Restrukturierung und Unternehmensplanung, Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung, Mediation, Internationale Rechnungslegung, Unternehmensnachfolge, Controlling und Finanzwirtschaft, Vermögens- und Finanzplanung, das Gesundheitswesen sowie die Gemeinnützigkeit) decken dagegen Aspekte der vereinbaren Tätigkeiten des Steuerberaters nach § 57 Abs. 3 StBerG ab und erfordern daher insbesondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Die inhaltlichen Anforderungen der beiden Konzepte sind sich sehr ähnlich, so dass sie sich optimal ergänzen. Die Fachberaterbezeichnungen lassen sich für Außenstehende dadurch voneinander unterscheiden, dass die vom DStV vergebene Fachberaterbezeichnung den Zusatz „(DStV e.V.)“ führt.

Welche Spezialisierung gibt es?

"Folgende Spezialisierungen gibt es:
- Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
- Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
- Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)
- Gesundheitswesen (DStV e.V.)
- Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)
- Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.)
- Gemeinnützigkeit (DStV e.V.)
- Mediation (DStV e.V.)
- Rating (DStV e.V.)
- Internationale Rechnungslegung (DStV e.V.)"

Ich möchte an einem Fachberaterlehrgang für vereinbare Tätigkeiten teilnehmen, obwohl ich nicht Steuerberater/-in bin. Geht das?

Die Teilnahme an einem Lehrgang setzt in den meisten Fällen (abhängig vom jeweiligen Veranstalter) nicht die Bestellung als Steuerberater/-in voraus. Um allerdings die Bezeichnung „Fachberater/-in für … (DStV e.V.)“ zu erhalten, muss im Zeitpunkt der Antragstellung beim DStV die Bestellung als eine nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte natürliche Person vorliegen. Dies ist neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten insbesondere der Fall bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern.