Präsenz-Seminar in Frankfurt/ Main
Dorint Parkhotel Frankfurt/Bad Vilbel
Niddastraße 1
61118 Bad Vilbel
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13.11.2026 13:00-16:00 Uhr
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Bedeutung der Krisenfrüherkennung inkl. Unternehmensplanung für die Going-Concern-Prämisse unter Berücksichtigung des IDW ES 16
Robin Rademacher1) BGH-Urteil vom 26.01.2017: Verschärfung Steuerberaterhaftung in der Krise
a) Pflicht des Steuerberaters:
i) muss die bei der Jahresabschlusserstellung gegen einen Ansatz von Fortführungswerten nach § 252 I Nr. 2 HGB ggf. bestehenden Bedenken ausräumen vom Mandanten nachvollziehbar ausräumen lassen
ii) Hinweispflicht auf Insolvenzantragsgründe bei offenkundigen Anhaltspunkten, die der Steuerberater aus dem Mandatsverhältnis erhält
b) Prüfungshandlungen des Steuerberaters:
i) bspw. anhand Einsicht und Nachvollzug in Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems des Mandanten (IDW ES 16)
ii) im Zweifelsfall Einholen/Erstellen einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose inkl. integrierter Planungsrechnung, die Bestandteil der Fortführungsprognose nach § 252 I Nr. 2 HGB ist (IDW S11)
c) Folge: Haftung auf Insolvenzverschleppungsschaden
2) IDW ES 16
a) Rechtliche Grundlagen: § 1 StaRUG, § 91 II AktG, BGH-Urteil vom 06.06.1994
b) Adressatenkreis
c) Ziel und Anforderungen an Krisenfrüherkennung
d) Definition „fortbestandsgefährdende Entwicklung“ und „wesentlicher Unsicherheit“ i.Z.m. § 252 I Nr. 2 HGB
e) Ausgestaltung KFE
f) Ausgestaltung KM
g) Unternehmensplanung als hervorgehobener Bestandteil der KFE
h) Skalierbarkeit
3) IDW S 11
a) Finanzstatus und Finanzplan (als Grundlage zur Beurteilung von Insolvenzantragsgründen)
i) Zahlungseinstellung vs.
ii) Zahlungsstockung
b) Fortbestehensprognose
i) Prognosezeitraum
ii) Definition „überwiegende Wahrscheinlichkeit“
iii) Fortschreibung der Fortbestehensprognose
4) Zusammenfassung: Bedeutung der Unternehmensplanung für IDW ES 16, IDW S11 und § 252 I Nr. 2 HGB
13.11.2026 16:15-19:00 Uhr
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Strafbarkeitsrisiken von schweigeberechtigten Organmitgliedern in Bußgeldverfahren gegen sich in Restrukturierung und Insolvenz befindliche Gesellschaften
Dr. Manon HeindorfIn Restrukturierungs- und Insolvenzsituationen rücken Geschäftsleiter, Vorstände und andere Organmitglieder häufig ins Zentrum von Ermittlungen. Nicht selten sehen sie sich mit Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren konfrontiert – oftmals parallel zu Bußgeldverfahren gegen die Gesellschaft selbst. Für Berater und Beraterinnen, die Unternehmen in der Restrukturierung oder Insolvenz begleiten, ist ein fundiertes Verständnis dieser Risiken unverzichtbar, um Mandanten rechtssicher zu unterstützen und eigene Haftungsfallen zu vermeiden.
Das Seminar beleuchtet praxisnah folgende Themen:
• Entstehung von Bußgeldverfahren gegen juristische Personen
o Rechtliche Grundlagen der Unternehmenssanktion (§§ 30, 130 OWiG)
o Typische Delikte von Organmitgliedern, die zur Ahndung gegen die Gesellschaft führen
o Zurechnungssystematik
• Strafbarkeits- und Haftungsrisiken für Organmitglieder von in Restrukturierung und Insolvenz befindliche Gesellschaften
o Überblick über Schweigepflicht und Schweigerecht im Bußgeldverfahren
o Beleuchtung der relevanten Aussagedelikte
o Grenzen der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und deren Bedeutung in der Praxis
• Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren nach § 97 InsO
o Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz
o Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit
o Handlungsempfehlungen für Berater und Beraterinnen in der Begleitung von Organmitgliedern
Das Seminar kombiniert rechtliche Grundlagen mit Fallbeispielen aus der Beratungspraxis und gibt den Teilnehmenden konkrete Leitlinien an die Hand, wie sie ihre in der Insolvenz oder Restrukturierung befindlichen Mandanten vor strafrechtlichen Risiken schützen können.
14.11.2026 9:00-15:00 Uhr
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Fallbeispiel
Dr. Manon Heindorf und Holger Busch und Prof. Dr. Jens SchmittmannAnhand eines praxisnahen Fallbeispiels einer GmbH in wirtschaftlicher Krise werden zentrale Fragestellungen aus dem Ertragsteuer-, Umsatzsteuer-, Insolvenz- und Strafrecht behandelt. Ausgangspunkt ist die Gründung der GmbH, deren Finanzierung über Gesellschaftereinlagen, Gesellschafterdarlehen und Bankkredite erfolgt, sowie die anschließende wirtschaftliche Schieflage (Durchlaufen mehrerer Krisenstadien) bis zur Insolvenzeröffnung. Im steuerlichen Fokus stehen der Verlust von Gesellschafterbeteiligungen und Darlehensforderungen (§ 17 Abs. 2a EStG) sowie Umsatzsteuerkorrekturen nach § 17 UStG. Insolvenzrechtlich werden der Eintritt der Insolvenzreife, die Massesicherungspflicht, typische Insolvenzanfechtungstatbestände sowie Sanierungsoptionen nach StaRUG und InsO beleuchtet. Ergänzend werden strafrechtliche Risiken, insbesondere die Insolvenzantragspflicht, Bankrottdelikte und haftungsrelevante Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung, dargestellt.
- Programmpunkt Preis
- Bedeutung der Krisenfrüherkennung inkl. Unternehmensplanung für die Going-Concern-Prämisse | Strafbarkeitsrisiken von schweigeberechtigten Organmitgliedern in Bußgeldverfahren gegen sich in Restrukturierung und Insolvenz befindliche Gesellschaften 260,00 €
- Fallbeispiel 260,00 €
Die Gebühren verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen USt.
Die Tagungsgebühren beinhalten Seminarunterlagen, die Ihnen in elektronischer Form als Download bereitgestellt werden, sowie eine Pauschale für Tagungsgetränke und Pausenversorgung.
Eine kostenfreie Stornierung der Teilnahme ist bis 1 Woche vor dem Seminar möglich. Bei einer späteren Stornierung wird eine Pauschale von 100 € / Tag erhoben.
Die vollumfängliche Teilnahme an dieser Fortbildung wird Ihnen mit 10 Zeitstunden im Sinne von § 5 der Fachberater-Richtlinien anerkannt.
Programmpunkte / Referent(en)
13.11.2026 13:00 - 19:00 Uhr
Bedeutung der Krisenfrüherkennung inkl. Unternehmensplanung für die Going-Concern-Prämisse | Strafbarkeitsrisiken von schweigeberechtigten Organmitgliedern in Bußgeldverfahren gegen sich in Restrukturierung und Insolvenz befindliche Gesellschaften
14.11.2026 09:00 - 15:00 Uhr
Fallbeispiel
