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Online-Seminar: Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

30.11.2026 14:00 - 16:45 Uhr Pflichtfortbildungen Online 2,5 h (§ 5 FBR)

  • Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
    Prof. Dr. Jens M. Schmittmann
    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG, BGBl. I 2021, 3436 ff.) wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend reformiert. Steuerliche Bestimmungen trifft das Personengesellschaftsmodernisierungsrecht nicht, so dass der Gesetzgeber hier weitere Regelungen treffen musste, um die Besteuerung sicherzustellen. Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411 ff.) erfolgten umfangreiche Anpassungen der Abgabenordnung auf Grund der mit dem Personengesellschaftmodernisierungsgesetz eintretenden Rechtsänderungen. Es wurde insbesondere die Bestimmung des § 14a AO eingeführt, der eine Legaldefinition des in der Abgabenordnung und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs „Personenvereinigung“ enthält Weiterhin wurde die Regelung in § 34 Abs. 1 AO an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eintretenden Rechtsänderungen angepasst.

    Gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung i. S. d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist gem. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung war bislang somit Angelegenheit der Gesellschafter, da die Insolvenzmasse durch sie nicht betroffen ist. Dies hat sich nunmehr durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert. Das BMF hat dazu Verwaltungsanweisungen erlassen.

    Der Referent erläutert die steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und gibt einen Überblick über die Folgen der Nichterfüllung dieser Pflichten.
  • Programmpunkt Preis
  • Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes 120,00 €

Die Gebühren verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen USt.

Die Tagungsgebühren beinhalten Seminarunterlagen, die Ihnen in elektronischer Form als Download bereitgestellt werden.

Eine kostenfreie Stornierung der Teilnahme ist bis drei Tage vor dem Seminar möglich. Bei einer späteren Stornierung wird eine Pauschale von 80 € / Tag erhoben.

Die vollumfängliche Teilnahme an dieser Fortbildung wird Ihnen mit 2,5 Zeitstunden im Sinne von § 5 der Fachberater-Richtlinien anerkannt.

Programmpunkte / Referent(en)

30.11.2026 14:00 - 16:45 Uhr
Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

30.11.2026 14:00 - 16:45 Uhr,

Online-Seminar: Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Pflichtfortbildungen Online

Inhalte

  • Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
    Prof. Dr. Jens M. Schmittmann
    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG, BGBl. I 2021, 3436 ff.) wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend reformiert. Steuerliche Bestimmungen trifft das Personengesellschaftsmodernisierungsrecht nicht, so dass der Gesetzgeber hier weitere Regelungen treffen musste, um die Besteuerung sicherzustellen. Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411 ff.) erfolgten umfangreiche Anpassungen der Abgabenordnung auf Grund der mit dem Personengesellschaftmodernisierungsgesetz eintretenden Rechtsänderungen. Es wurde insbesondere die Bestimmung des § 14a AO eingeführt, der eine Legaldefinition des in der Abgabenordnung und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs „Personenvereinigung“ enthält Weiterhin wurde die Regelung in § 34 Abs. 1 AO an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eintretenden Rechtsänderungen angepasst.

    Gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung i. S. d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist gem. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung war bislang somit Angelegenheit der Gesellschafter, da die Insolvenzmasse durch sie nicht betroffen ist. Dies hat sich nunmehr durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert. Das BMF hat dazu Verwaltungsanweisungen erlassen.

    Der Referent erläutert die steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und gibt einen Überblick über die Folgen der Nichterfüllung dieser Pflichten.

Gebühr

  • Programmpunkt Preis
  • Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes 120,00 €

Die Gebühren verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen USt.

Die Tagungsgebühren beinhalten Seminarunterlagen, die Ihnen in elektronischer Form als Download bereitgestellt werden.

Eine kostenfreie Stornierung der Teilnahme ist bis drei Tage vor dem Seminar möglich. Bei einer späteren Stornierung wird eine Pauschale von 80 € / Tag erhoben.

Die vollumfängliche Teilnahme an dieser Fortbildung wird Ihnen mit 2,5 Zeitstunden im Sinne von § 5 der Fachberater-Richtlinien anerkannt.

Programmpunkte / Referent(en)

30.11.2026 14:00 - 16:45 Uhr
Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes